Entwurf SATZUNG des Skiclub Wallgau e.V.
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Vereinssatzung des Skiclub Wallgau e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Skiclub Wallgau e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wallgau und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht München unter der Nummer VR 50011eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr richtet sich nach der Sportsaison. Es reicht von Jahreshauptsversammlung zu Jahreshauptversammlung.
(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Skisports und des Eissports und damit den Sport insgesamt zu fördern, den Geist und Körper zu kräftigen und gute Sitten und Geselligkeit zu pflegen.
Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch:
- die Pflege und Förderung des Leistungs-, Breiten- und Freizeitsports im Skilauf
- der Abhaltung und Organisation von Sport- und Spielübungen
- die Ausbildung im Skilauf
- der Teilnahme an Wettkämpfen
- der Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Trainern
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, sportlichen und geselligen Veranstaltungen und der Pflege froher, sittlicher Geselligkeit.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vorstand und der Vereinsausschuss gemeinsam. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(7) Vom Vorstand und Vereinsausschuss kann gemeinschaftlich beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Die Anzahl der Mitglieder ist nicht begrenzt.
(3) Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern:
- Aktive Mitglieder beteiligen sich sportlich an einen oder mehreren Abteilungen.
- Passive Mitglieder beteiligen sich sportlich in keiner Abteilung.
(4) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsausschuss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s.
(5) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung zur nächsten Jahreshauptversammlung.
(6) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
(7) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres Wahlrecht.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich. Eine Rückvergütung von bezahlten Vereinsbeiträgen findet nicht statt.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,
- wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht innerhalb eines Jahres nicht nachgekommen ist,
- wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
- wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
- wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
- wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss oder die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(5) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, welches letztlich über den Ausschluss entschied.
(6) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.
(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.
§ 6 Beiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser ist im Voraus am 01.02. eines Jahres zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.
(2) Die Geldbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt; sie dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vereinsausschuss.
(3) Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann von der Mitgliederversammlung die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich.
(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift schriftlich mitzuteilen.
(5) Der Einzug des Mitgliedsbeitrages erfolgt ausschließlich über die Erteilung eines Dauer-SEPA Lastschriftmandats durch das Mitglied. Gebühren, die durch Nichteinlösung der Lastschrift entstehen, sind ausschließlich vom Mitglied zu tragen und werden ihm in Rechnung gestellt.
(6) Abteilungsbeiträge können durch den Vereinsausschuss beschlossen werden.
§ 7 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
- der Vorstand
- der Vereinsausschuss
- die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
(1) Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand.
(2) Der Vorstand besteht aus dem
– 1. Vorsitzenden und
– 2. Vorsitzenden
(3) Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein gilt jedoch, dass der 2.Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden oder in dessen Auftrag vertretungsberechtigt ist.
(4) Der Verein wird gerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden, den Schatzmeister und Schriftführer jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
(5) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
(6) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.
(7) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als € 10.000,00 für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als € 10.000,00 der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Diese Höchstgrenze kann prozentual um die inländische kumulierte Inflationsrate nach den offiziellen Angaben des statistischen Bundesamtes seit dem Jahre Beschlussfassung der Satzung ohne erneute Zustimmung der Mitgliederversammlung überschritten werden.
(8) Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung vor und hat das Recht jederzeit Einblick in die Kassenbücher und Konten zu nehmen.
(9) Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes ist nach §3 oder einer separaten Finanzordnung des Vereines geregelt.
(10) Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.
(11) Wiederwahl ist möglich.
§ 9 Der Vereinsausschuss
(1) Der Vereinsausschuss besteht aus
- dem Vorstand (1. und 2. Vorsitzende)
- dem ersten und zweiten Schriftführer
- dem Schatzmeister
- den Sportwarten der Abteilungen
- den zwei Zeugwarten
(2) Wählbar in den Vereinsausschuss sind nur volljährige Vereinsmitglieder.
(3) Der Vereinsausschuss hat die Aufgaben, den Vorstand bei der Führung der Geschäfte nach innen zu beraten und zu unterstützen.
(4) Er beschließt über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
(5) Er setzt den Termin und die Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest.
(6) Er beschließt die Durchführung und Organisation von Vereinsfestlichkeiten.
(7) Die Mitgliederversammlung kann ihm weitere Aufgaben zuweisen.
(8) Der Vereinsausschuss kann zusätzliche Mitglieder zur Unterstützung und Erledigung der satzungsgemäßen Vereinsaufgaben beauftragen.
(9) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zwei mal im Jahr oder nach Bedarf zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder es einfordern. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter geleitet.
(10) Zur Beschlussfassung müssen mindestens 50% der Ausschussmitglieder anwesend sein. Bei allen Entscheidungen gilt das einfache Mehrheitsprinzip der Anwesenden per Handzeichen. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(11) Ausschussmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt.
(12) Dem Vereinsausschuss obliegt die Neuwahl von Ausschussmitgliedern, die während des Vereinsjahres aus dem Amt ausscheiden.
(13) Über die Ausschusssitzungen sind Niederschriften anzulegen.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt und wird als Jahreshauptversammlung bezeichnet.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von der Mehrheit des Vereinsausschusses §10 Abs.1 (a.) bis (e.) oder von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
(4) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand mittels Aushang im örtlichen Schaukasten des Skiclub Wallgau e.V., Veröffentlichung in der örtlichen Presse und Bekanntgabe über die elektronischen Medien des Skiclub Wallgau e.V. wie Internet-Homepage und Newsletter. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
(5) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung oder dem Erwerb, Belastung oder Veräußerung von unbeweglichem Vermögen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(7) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vereinsausschusses geleitet. Ist kein Vorstands- oder Vereinsausschussmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
(8) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(9) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Berichts des Vorstandes, des Schriftführers und des Schatzmeisters
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vereinsausschusses
- Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme deren Berichts.
- Bestimmung eines Wahlleiters
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen
- Beschlussfassung über das Beitragswesen
- Beschlussfassung über die Rücklagenbildung
- Beschlussfassung über die Gründung oder Auflösung von Abteilungen
- Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes
- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
(10) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 11 Kassenprüfung
(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
(2) Sonderprüfungen sind möglich.
(3) Art und Umfang der Kassenprüfung erfolgen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung.
§ 12 Haftung
(1) Für Schäden, die von Mitgliedern des Vereinsausschusses, deren Vergütung 720€ im Jahr nicht übersteigt, im Rahmen Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeitverursacht werden, haftet der Verein mit Ausnahme bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Verursachers.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Unfälle, Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind. §276 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.
(3) Haftungsansprüche aus Abs.1 und Abs.2 sind auf das Vereinsvermögen beschränkt.
§ 12 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummern, E-Mailadressen, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit.
(2) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verarbeitet.
(3) Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
- Speicherung
- Bearbeitung
- Verarbeitung
- Übermittlung
ihrer Personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
(4) Jedes Mitglied hat das Recht auf
- Auskunft über seine gespeicherten Daten
- Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
- Sperrung seiner Daten
- Löschung seiner Daten
(5) Durch Ihre Mitgliedschaft und die damit verbundenen Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Veröffentlichung von Bildern und Namen, Videos und Audio-Dateien in Print und Telemedien sowie elektronischen Medien zu. Diese Einwilligung gilt auch für die Weitergabe von Bildern und Namen und die Nutzung von Bildern und Namen, Videos und Audio-Dateien durch Dritte, die dem Verein nicht bekannt sind.
(6) Das Mitglied wir aus einer dem Verein nicht bekannten Veröffentlichung von Bildern und Namen keinerlei Rechte gegen den Verein geltend machen. Das Mitglied hat das Recht, dem Verein die weitere Verwendung von Bildern und Namen, Videos und Audio-Dateien zu untersagen. Das Mitglied muss dies ausdrücklich schriftlich gegenüber dem Verein anzeigen.
(7) Sämtliche Urheberrechte nach dem UrhG und verwandten Gesetzen an eigenen geistigen Werken eines Mitglieds, deren Neuschöpfung oder Bearbeitung durch ein Mitglied während der Mitgliedschaft im Verein und hier in Zusammenhang mit eigenen Aktivitäten im Verein, insbesondere einer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein stehen ausschließlich und alleine dem Verein zu. Insbesondere an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Plänen, Bildern, Noten, Notentexten, Manuskripten, Aufsätzen, Redetexten und sonstigen Unterlagen behält sich der Verein die ausschließlichen Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind.
(8) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
(9) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
(10) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
(11) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.
§ 13 Auflösung des Vereines
(1) Das Vermögen des Vereins umfasst den gesamten Besitz des Skiclub Wallgau e.V. einschließlich aller Abteilungen. Nach Auflösung einer einzelnen Abteilung, fällt das Vermögen und die Sportausrüstung an den Hauptverein.
(2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen drei Viertel des Mitgliederbestandes schriftlich der Auflösung des Vereins zustimmen. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
(3) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden an die Gemeinde Wallgau.
§ 14 Sprachregelung
Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.
§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Eintragung der Satzungsneufassung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung vom 13.11.1954 (aktualisiert per 02.11.1979) wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt.
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